Arbeitsgemeinschaft Notärzte im Landkreis Kelheim (ANKE) e.V.

 

SATZUNG vom 21.02.2001

§1 Name, Sitz und Rechtsstellung

(1)  Der Name des Vereins lautet „Arbeitsgemeinschaft Notärzte im Landkreis Kelheim (ANKE)“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Kelheim.

(3)  Der Verein soll mit seinem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kelheim eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Aufgaben des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)    Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)    Ziel des Vereins ist es, die notärztliche Versorgung der Bevölkerung im Landkreis Kelheim zu optimieren und das Notarztwesen zu strukturieren.

(5)    Dieses Ziel soll durch folgende Mittel erreicht werden:

-          Bildung von Notarztgruppen an den jeweiligen Notarztstandorten.

-          Wahl eines Gruppensprechers.

-          Regelmäßige Treffen einer Notarztgruppe, wenn möglich in Form eines Qualitätszirkels.

-          Die Notarztgruppen und ihre Sprecher werden von der Arbeitsgemeinschaft Notärzte im Landkreis Kelheim personell und logistisch unterstützt.

-   Die Notarztgruppen unterstützen sich personell und logistisch gegenseitig.

(6)    Ein umfassendes Qualitätsmanagement (TQM) im Notarztdienst mit Errichtung einer Einsatzdatenbank und landkreisweiten Einsatzstatistik wird angestrebt.

(7)    Fortschritte in der Notfallmedizin werden gefördert. Dazu werden neue Maßnahmen und Geräte probe- bzw. leihweise genutzt, Studien durchgeführt und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der Notfallmedizin umgesetzt.

(8)    Gemeinsame Fortbildungen und Übungen werden regelmäßig angeboten.

(9)    Die Interessen gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung, Krankenkassen, BRK, Rettungsleitstelle, Feuerwehr, THW, Polizei, DLRG, Städten, Gemeinden und Landkreis werden geschlossen vertreten. Die Zusammenarbeit mit diesen Institutionen wird verbessert.

(10) Der Verein arbeitet mit rzr (regional), agbn und anderen Organisationen zur Verbesserung der notfallnedizinischen Versorgung zusammen.

(11) Soweit möglich, werden kostengünstige Gruppenverträge mit Versicherungen, Verbänden und Unternehmen angeboten.

(12) Information der Bevölkerung und Öffentlichkeitsarbeit werden optimiert.

§3 Mitgliedschaft

(1)     Ordentliche Vereinsmitglieder können alle aktiv am Notarztdienst im Landkreis Kelheim teilnehmenden Ärztinnnen und Ärzte werden.

(2)     Außerordentliche Mitglieder können auch alle anderen natürlichen und  juristischen Personen werden.

(3)     Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Anträge sind schriftlich an den Ersten Vorsitzenden zu richten. Die Mitgliedschaft wird sofort mit der Zustimmung der Mehrheit des Vorstands wirksam.

(4)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß eines Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist ohne Frist durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden möglich. Der Ausschluß eines Mitglieds kann bei Verstößen gegen die Ziele der Satzung von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

(5)     Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Freiwillige Mitgliedsbeiträge und Spenden können jederzeit entrichtet werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Alle Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen, Geräte und Vergünstigungen der Arbeitsgemeinschaft Notärzte im Landkreis Kelheim jederzeit bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2)  Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit in kollegialer Hilfsbereitschaft und zum Wohle des Patienten aus. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur regelmäßigen Fortbildung auf dem Gebiet der Notfallmedizin.

§5 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel ein Mal im Geschäftsjahr (Jahreshauptversammlung).

(2)  Sie wird mit einer Frist von mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich vom Vorsitzenden einberufen.

(3)  Außerordentliche Versammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden

(4)  Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit von seinem Amt zurück, ist innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung mit Neuwahl dieses Amtes einzuberufen.

(5)  Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(6)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(7)  Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(8)  Die Versammlungen und Versammlungsbeschlüsse werden vom 1. und 2. Vorsitzenden protokolliert und dokumentiert und vom 1. Vorsitzenden aufbewahrt. Die Niederschriften sind jedem Mitglied auf Aufforderung innerhalb von zwei Wochen zugänglich zu machen.

(9)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

-          Wahl des Vorstands

-          Wahl der Kassenprüfer

-          Entscheidung über Satzungsänderungen

§6 Vorstand

(1)  Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Justitiar und dem Kassier zusammen. Er wird in der Gründungsversammlung erstmalig gewählt.

(2)  Für das Amt des oder der Vorsitzenden und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sind nur ordentlichen Mitglieder wählbar, in alle übrigen Vorstandsämter kann jedes Mitglied gewählt werden. 

(3)  Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.

(4)  In der einberufenen Versammlung werden für die einzelnen Vorstandsposten aus den Reihen der Mitglieder Vorschläge erbracht. Es genügt die einfache Mehrheit. Das Mitglied gilt als in den Vorstand gewählt, wenn es die Wahl annimmt.

(5)  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

-          Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

-          Er besorgt die Verwaltung des Vereins und fasst Beschlüsse über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

-          Er ist Ansprechpartner für alle anderen (Hilfs)Organisationen.

-          Er stellt den Haushaltsplan auf.

(6)  Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Geschäftsjahr einberufen. Er muß unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies unter Mitteilung einer Tagesordnung verlangen.

(7)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern in Gesamtvertretungsmacht vertreten.

(8)  In der Jahreshauptversammlung wird über seine Tätigkeit Rechenschaft abgelegt.

§7 Vereinsorgan

(1)  Organ der Arbeitsgemeinschaft Notärzte im Landkreis Kelheim ist das Informationsblatt „Notarzt aktuell“, das mehrmals jährlich erscheint.

§8 Kassenwesen des Vereins

(1)  Die Einnahmen des Vereins bestehen aus

-          Freiwilligen Beiträgen

-          Sonstigen Zuwendungen

(2)  Die Einnahmen werden verwendet für

-          Sachaufwendungen

-          Allgemeine Verwaltungskosten

-          Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen

(3)  Die Einnahmen dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)  Die Kasse ist in jedem Geschäftsjahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen.

§9 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und mindestens drei Viertel für die Auflösung stimmen.

(2)  Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine  neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband Kelheim mit der Auflage, dieses zweckgebunden für den Notarztdienst im Landkreis Kelheim einzusetzen.

§10 Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.02.2001 beschlossen. Sie tritt am 21.02.2001 in Kraft.