
Arbeitsgemeinschaft Notärzte im Landkreis Kelheim (ANKE) e.V.
SATZUNG vom 21.02.2001
§1 Name, Sitz und Rechtsstellung
(1)
Der Name des Vereins lautet „Arbeitsgemeinschaft Notärzte im
Landkreis Kelheim (ANKE)“.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Kelheim.
(3)
Der Verein soll mit seinem Namen in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Kelheim eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den
Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“
(4)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel und Aufgaben des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4)
Ziel des Vereins ist es, die notärztliche Versorgung der Bevölkerung
im Landkreis Kelheim zu optimieren und das Notarztwesen zu
strukturieren.
(5)
Dieses Ziel soll durch folgende Mittel erreicht werden:
-
Bildung von Notarztgruppen an den jeweiligen Notarztstandorten.
-
Wahl eines Gruppensprechers.
-
Regelmäßige Treffen einer Notarztgruppe, wenn möglich in Form eines
Qualitätszirkels.
-
Die Notarztgruppen und ihre Sprecher werden von der
Arbeitsgemeinschaft Notärzte im Landkreis Kelheim personell und
logistisch unterstützt.
-
Die Notarztgruppen unterstützen sich personell und logistisch
gegenseitig.
(6)
Ein umfassendes Qualitätsmanagement (TQM) im Notarztdienst mit
Errichtung einer Einsatzdatenbank und landkreisweiten
Einsatzstatistik wird angestrebt.
(7)
Fortschritte in der Notfallmedizin werden gefördert. Dazu werden
neue Maßnahmen und Geräte probe- bzw. leihweise genutzt, Studien
durchgeführt und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in der
Notfallmedizin umgesetzt.
(8)
Gemeinsame Fortbildungen und Übungen werden regelmäßig angeboten.
(9)
Die Interessen gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung,
Krankenkassen, BRK, Rettungsleitstelle, Feuerwehr, THW, Polizei,
DLRG, Städten, Gemeinden und Landkreis werden geschlossen vertreten.
Die Zusammenarbeit mit diesen Institutionen wird verbessert.
(10)
Der Verein arbeitet mit rzr (regional), agbn und anderen
Organisationen zur Verbesserung der notfallnedizinischen Versorgung
zusammen.
(11)
Soweit möglich, werden kostengünstige Gruppenverträge mit
Versicherungen, Verbänden und Unternehmen angeboten.
(12)
Information der Bevölkerung und Öffentlichkeitsarbeit werden
optimiert.
§3 Mitgliedschaft
(1)
Ordentliche Vereinsmitglieder können alle aktiv am Notarztdienst im
Landkreis Kelheim teilnehmenden Ärztinnnen und Ärzte werden.
(2)
Außerordentliche Mitglieder können auch alle anderen natürlichen und
juristischen Personen werden.
(3)
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Anträge sind schriftlich an den Ersten
Vorsitzenden zu richten. Die Mitgliedschaft wird sofort mit der
Zustimmung der Mehrheit des Vorstands wirksam.
(4)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß eines
Mitglieds oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist ohne Frist
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden
möglich. Der Ausschluß eines Mitglieds kann bei Verstößen gegen die
Ziele der Satzung von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit
beschlossen werden.
(5)
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Freiwillige
Mitgliedsbeiträge und Spenden können jederzeit entrichtet werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen, Geräte und
Vergünstigungen der Arbeitsgemeinschaft Notärzte im Landkreis
Kelheim jederzeit bestimmungsgemäß zu nutzen.
(2)
Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit in kollegialer Hilfsbereitschaft
und zum Wohle des Patienten aus. Die ordentlichen Mitglieder
verpflichten sich zur regelmäßigen Fortbildung auf dem Gebiet der
Notfallmedizin.
§5 Mitgliederversammlung
(1)
Die
Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel ein Mal im Geschäftsjahr
(Jahreshauptversammlung).
(2)
Sie wird mit
einer Frist von mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich vom Vorsitzenden einberufen.
(3)
Außerordentliche
Versammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Antrag
von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden
(4)
Tritt ein
Vorstandsmitglied während der Amtszeit von seinem Amt zurück, ist
innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung mit Neuwahl
dieses Amtes einzuberufen.
(5)
Eine
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel
der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist innerhalb von acht Wochen eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(6)
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(7)
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.
(8)
Die
Versammlungen und Versammlungsbeschlüsse werden vom 1. und 2.
Vorsitzenden protokolliert und dokumentiert und vom 1. Vorsitzenden
aufbewahrt. Die Niederschriften sind jedem Mitglied auf Aufforderung
innerhalb von zwei Wochen zugänglich zu machen.
(9)
Die
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-
Wahl des
Vorstands
-
Wahl der
Kassenprüfer
-
Entscheidung
über Satzungsänderungen
§6 Vorstand
(1)
Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
dem Justitiar und dem Kassier zusammen. Er wird in der
Gründungsversammlung erstmalig gewählt.
(2)
Für das Amt des oder der Vorsitzenden und des Stellvertreters oder
der Stellvertreterin sind nur ordentlichen Mitglieder wählbar, in
alle übrigen Vorstandsämter kann jedes Mitglied gewählt werden.
(3)
Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.
(4)
In der einberufenen Versammlung werden für die einzelnen
Vorstandsposten aus den Reihen der Mitglieder Vorschläge erbracht.
Es genügt die einfache Mehrheit. Das Mitglied gilt als in den
Vorstand gewählt, wenn es die Wahl annimmt.
(5)
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
-
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
-
Er besorgt die Verwaltung des Vereins und fasst Beschlüsse über alle
Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig
ist.
-
Er ist Ansprechpartner für alle anderen (Hilfs)Organisationen.
-
Er stellt den Haushaltsplan auf.
(6)
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber
zweimal im Geschäftsjahr einberufen. Er muß unverzüglich einberufen
werden, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies unter Mitteilung
einer Tagesordnung verlangen.
(7)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern in Gesamtvertretungsmacht
vertreten.
(8)
In der Jahreshauptversammlung wird über seine Tätigkeit Rechenschaft
abgelegt.
§7
Vereinsorgan
(1)
Organ der Arbeitsgemeinschaft Notärzte im Landkreis Kelheim ist das
Informationsblatt „Notarzt aktuell“, das mehrmals jährlich
erscheint.
§8 Kassenwesen des Vereins
(1)
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
-
Freiwilligen Beiträgen
-
Sonstigen Zuwendungen
(2)
Die Einnahmen werden verwendet für
-
Sachaufwendungen
-
Allgemeine Verwaltungskosten
-
Durchführung von Veranstaltungen und Tagungen
(3)
Die Einnahmen dürfen nur für diese satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
(4)
Die Kasse ist in jedem Geschäftsjahr von zwei Kassenprüfern zu
prüfen.
§9 Auflösung des Vereins
(1)
Der Verband wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sind und mindestens drei Viertel für die Auflösung stimmen.
(2)
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder mit einfacher Mehrheit über
die Auflösung beschließt.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an das Bayerische Rote Kreuz, Kreisverband
Kelheim mit der Auflage, dieses zweckgebunden für den Notarztdienst
im Landkreis Kelheim einzusetzen.
§10 Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.02.2001
beschlossen. Sie tritt am 21.02.2001 in Kraft.